Information zur Grundsteuerreform - ab dem 1.Juli 2022

!!! Das Amt Altenpleen darf keine Hilfestellung bei der Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts  geben !!!

 

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an das zuständige Finanzamt unter der auf dem Informationsschreiben stehenden Nummer.

Eine längere Wartezeit ist aufgrund der erhöhten Nachfrage zu erwarten.

Bitte haben Sie Verständnis.

 

Weitere Informationen können Sie auf der Seite der Finanzämter M-V nachlesen.

Informationen zur Grundsteuerreform - Regierungsportal M-V (steuerportal-mv.de)

 

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Zur vollumfänglichen Hilfeleistung bei den Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind die in § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personen (z. B Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) und Gesellschaften (z. B. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften Partnerschaftsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften) befugt.

Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nummer 4 StBerG berechtigt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte zu Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts Hilfe in Steuersachen zu leisten.

Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur Hilfeleistung bei Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes befugt.

Auch Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) können unterstützen, wenn die Hilfeleistung unentgeltlich erfolgt (§ 6 Nummer 2 StBerG).

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gez.

Frau Unger

1.6 Steuern / Abgaben / Zuschüsse

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